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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Führung akademischer Grade

Akademische Grade können, müssen aber nicht geführt werden.

Inländische akademische Grade können wie folgt geführt werden:

  • im privaten Verkehr ohne Einschränkung (z.B. Verwendung in Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten)
  • im Verkehr mit Behörden (z.B. Verwendung in Eingaben jeder Art, insbesondere Eintragung in die für akademische Grade vorgesehenen Felder von Formularen)
  • als Ersichtlichmachung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings ist dies nur in abgekürzter Form möglich

In der Praxis haben sich verkürzte Formen eingebürgert, gegen die, so lange sie weder zu Verwechslungen noch zu falschen Annahmen über die betreffende Person führen können, keine Bedenken bestehen. Jedenfalls sollte sich ihre Verwendung auf den informellen Bereich beschränken.

Die Form "Dr. mult." (für mehrere Doktorgrade) kann mangels gesetzlicher Deckung nicht geführt werden.

Wurde einer Person derselbe akademische Gradd.h. ein Grad mit demselben Wortlaut – mehrfach verliehen, so darf dieser Grad auch mehrfach geführt werden. Wer in derselben Studienrichtung zwei oder drei Studien (Diplom- und Doktoratsstudium; Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium) aufsteigend studiert hat, kann alle zugehörigen akademischen Grade führen. Der nachfolgende akademische Grad hebt den vorangegangenen nicht auf.

Akademische Grade werden sowohl in weiblicher als auch männlicher Form verliehen. Abgekürzte weibliche Formen wie z.B. "Mag.a" oder "Dr.in" dürfen verwendet werden.

Ausländische akademische Grade können nach denselben Regeln wie inländische akademische Grade geführt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Führung eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine anerkannte ausländische Universität, Hochschule oder andere postsekundäre Bildungseinrichtung, d.h. eine Institution, die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, zu dessen Bildungssystem sie gehört, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

Ob ein akademischer Grad dem Namen voran- oder nachzustellen ist, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Verleihung erfolgt ist.

Nicht gestattet ist die Führung eines entsprechenden bzw. ähnlichen österreichischen akademischen Grades. Wenn die Form des ausländischen akademischen Grades gleich lautend mit der Form eines österreichischen akademischen Grades ist, kann diese Form verwendet werden, ohne die Rechte des österreichischen akademischen Grades zu entfalten.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 13. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung