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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

PayPass/NFC-Kontaktlos – das kontaktlose Bezahlen

Allgemeines zu kontaktlosem Bezahlen

Die Technologie "Near Field Communication" (NFC) ermöglicht das Bezahlen mit Bankomatkarte/Kreditkarte nur durch einfaches Hinhalten der Karte an ein Kartenlesegerät ohne PIN-Eingabe bzw. Unterschrift. Dadurch soll der Bezahlvorgang beschleunigt werden. Das kontaktlose Bezahlen funktioniert nur bei sehr kleinem oder keinem Abstand der Karte zum Kartenlesegerät.

Zum kontaktlosen Bezahlen ist es notwendig, dass sowohl die Bankomatkarte/Kreditkarte als auch das Kartenlesegerät mit der entsprechenden Funktion ausgestattet sind (bei Maestro®-Bankomatkarten handelt es sich um die Technologie "Maestro® Kontaktlos"). Jene Karten/Lesegeräte, mit denen kontaktloses Bezahlen möglich ist, sind mit dem PayPass-Logo bzw. dem Kontaktlos(NFC)-Symbol gekennzeichnet.

Kontaktlos-Symbol

"Quelle: Payment Services Austria GmbH"

Die meisten Banken statten seit Mitte des Jahres 2013 neue Bankomatkarten automatisch mit der NFC-Funktion aus. Nähere Informationen dazu erteilt die jeweilige Bank bzw. das jeweilige Kreditkartenunternehmen.

Begrenzung der kontaktlosen Transaktionen

Um im Falle eines Diebstahls der Karte den Schaden zu begrenzen, ist es nur möglich, fünf Mal einen Betrag von jeweils bis zu 50 Euro ohne PIN-Eingabe bzw. Leistung einer Unterschrift zu bezahlen. Auch nach Verbrauch von insgesamt 125 Euro muss eine PIN-Eingabe bzw. Leistung einer Unterschrift erfolgen. Somit kann im Falle eines Verlustes der Karte jede Person mit ihr um bis zu 125 Euro einkaufen, ohne einen Code eingeben bzw. eine Unterschrift leisten zu müssen. Daher ist Vorsicht geboten, ein Verlust/Diebstahl ist sofort zu melden.

Haftung bei Verlust oder Diebstahl

Bei der Haftung für einen Schaden, der durch Verlust oder Diebstahl einer Bankomatkarte/Kreditkarte mit NFC-Funktion entstanden ist, ist entscheidend, ob die Karte durch Fahrlässigkeit abhanden gekommen ist. Wenn die Karteninhaberin/der Karteninhaber nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, haftet grundsätzlich die Bank für den Schaden.

Wenn die Bankomatkarte/Kreditkarte wegen leichter Fahrlässigkeit gestohlen wurde bzw. verloren ging, haftet die Karteninhaberin/der Karteninhaber grundsätzlich mit einem Maximalbetrag von 150 Euro, für den darüber hinausgehenden Betrag die Bank.

Handelte die Karteninhaberin/der Karteninhaber jedoch grob fahrlässig, haftet sie/er grundsätzlich für den gesamten Betrag, der bis zum Einlangen der Meldung des Diebstahls bzw. Verlustes abgehoben/verfügt wurde.

Letzte Aktualisierung: 8. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion