Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Namensänderung: Sozialversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.
Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.
Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.
Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.
Hinweis
Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).
Betroffene
Personen, die ihren Namen ändern
Fristen
Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.
Zuständige Stelle
Der zuständige Krankenversicherungsträger:
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Verfahrensablauf
Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.
Erforderliche Unterlagen
Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)
Kosten
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- §§ 34, 43 und 360Abs 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle Versicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger