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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei Geburten ab 1. März 2017 (Kinderbetreuungsgeld-Konto) beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 8.100 Europro Kalenderjahr (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro).

Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

Der laufende Zuverdienst für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie der laufende Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) zurückzuzahlen.

Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:

  • Wenn beide Elternteile (bzw. ein Elternteil und dessen Partnerin/dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 Prozent überschreiten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dabei werden beide Überschreitungen zusammengezählt.
  • Wenn auch nur ein Elternteil (bzw. dessen Partnerin/dessen Partner) seinen Grenzbetrag um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert.
  • Die Unterschreitung des Grenzbetrages durch einen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung durch den anderen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner).

Verzicht auf die Beihilfe

Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt