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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Automatisierte Fahrsysteme

Mit Dezember 2016 wurden in Österreich die rechtlichen Rahmenbedingungen für automatisierte Fahrzeuge und deren Systeme geschaffen und die Automatisiertes Fahren Verordnung (AutomatFahrV) erlassen. Auf deren Basis dürfen bei Testfahrten von Forschungseinrichtungen und Fahrzeugherstellerinnen/Fahrzeugherstellern bestimmte Fahraufgaben einem im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystem oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystem übertragenwerden (z.B. Abstand halten, Beschleunigen, Bremsen oder Spurhalten). Dabei müssen jedenfalls die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, der Eisenbahnkreuzungsverordnung und des Immissionsschutzgesetzes-Luft eingehalten werden.

Durch die Verordnung wird festgelegt, in welchen Verkehrssituationen, auf welchen Arten von Straßen, bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen, bei welchen Fahrzeugen und welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen bestimmte Fahraufgaben für Testzwecke übertragen werden können.

Voraussetzung ist, dass die Testlenkerin/der Testlenker jederzeitin der Lage sein muss, die Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Deshalb dürfen genehmigte Testfahrten nur von besonders geschulten Testfahrerinnen/Testfahrern durchgeführt werden.

Die Verordnung ermöglicht dabei kein allgemeines Testen, sondern adressiert bestimmte Anwendungsfälle mit großem Potenzial, in deren Rahmen Tests durchgeführt werden können. Diese umfassen folgende Anwendungsbereiche:

  • Automatisierter Kleinbus
  • Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel
  • Selbstfahrendes Heeresfahrzeug
  • Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung (seit 2022)
  • Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung (seit 2022)
  • Autobahnpilot mit automatisierten Auf- und Abfahrten (seit 2022)
  • Automatisiertes Parkservice (seit 2022)
  • Automatisierte Arbeitsmaschine (seit 2022)

Weitere Anwendungsfälle könnten nach Bedarf und Empfehlung durch den Expertenrat mittels Novellierung in die Verordnung aufgenommen werden.

Seit Inkrafttreten der Verordnung, fanden zwei Novellierungen statt. Seit der ersten Novellierung im März 2019, wurde die Verordnung dahingehend erweitert, dass sie nicht nur den Rahmen für das Testen regelt, sondern auch die Grundlage zum Einsatz für in Serie genehmigte Fahrassistenzsysteme schafft. Konkret handelt es sich hierbei um die Einparkhilfe und den Autobahnassistenten. Diese Systeme dürfen damit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich eingesetzt werden, ohne dass die Lenkerin/der Lenker weiterhin stets immer eine Hand am Lenkrad haben muss. Im Rahmen der AutomatFahrV wird also zwischen Testbetriebund dem regulären Einsatz von bereits genehmigten und in Serie befindlichen Fahrassistenzsystemen unterschieden. 

Im Dezember 2020 wurde mit der 39. Novelle des Kraftfahrgesetzes die Grundlage für das Testen automatisierter Arbeitsmaschinen geschaffen. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von unter 10 km/h dürfen seither auch ohne einen Platz für die Lenkerin/den Lenker ausgeführt werden. Dafür wird eine Fernbedienung benötigt. Die Person, die das Fahrzeug steuert, muss sich dabei in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten, um bei Gefahrensituationen notfalls einschreiten zu können. Sie gilt als Lenkerin/Lenker und muss das Fahrzeug über einen Notschalter zum Stillstand bringen können.

Im Frühjahr 2022 erfolgte die zweite Novellierung. Gegenstand der Novellierung war

  • die Erweiterung der Anwendungsfälle zum Testen,
  • Anforderungen an Sicherheitsfahrende sowie
  • die verpflichtete Aufnahme einer Streckenabschnittsanalyse mit der damit verbundenen Risikoanalyse sowie einem Risikomanagement.

Die Kontaktstelle in der AustriaTech ist Ansprechpartnerin für jene Organisationen, die auf österreichischen Straßen automatisierte oder vernetzte Fahrzeuge testen wollen. Diese Testszenarien können mit Formular beantragt und der Kontaktstelle per E-Mail übermittelt werden. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie