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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Ferialpraxis und Steuern

Ist die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant angestellt, gilt folgendes: Dauert das Angestelltenverhältnis kürzer als ein Jahr und liegt die Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, sollte im darauf folgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich auch Steuerausgleich oder Jahresausgleich genannt) durchgeführt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Neu

Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich in vielen Fällen automatisch (sogenannte "antragslose Arbeitnehmerveranlagung"). Der Vorteil für Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten liegt darin, dass diese keine Steuererklärung abgeben müssen. Zu viel bezahlte Steuer wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet und überwiesen. Ausführliche Informationen zum Thema "Automatischer Steuerausgleich (in Gutschriftsfällen)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Arbeitet die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant auf Basis eines freien Dienstvertrages oder von Werkverträgen, gilt folgendes: Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 12.000 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden.

Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.

Weiterführende Links

Erklärvideo: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (→ BMF)

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion