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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kontoerstgutschrift – neues Pensionskonto

Hinweis

Fehlende Versicherungszeiten (z.B. Kindererziehungs-, Schul- oder Studienzeiten) können jederzeit nachgemeldet werden und werden im Pensionskonto berücksichtigt. Es wurde jedoch empfohlen, diese bis zum 31. Dezember 2016 zu melden, da seit 1. Jänner 2017 andere Berechnungsvorschriften gelten. 

Allgemeines zum neuen Pensionskonto

Das neue Pensionskonto ist wie ein Sparbuch, auf dem die erworbenen Zeiten für die Pensionsversicherung eingetragen sind. Alle Pensionszeiten, die von ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen bis zum 31. Dezember 2013 erworben wurden, werden als "Kontoerstgutschrift" in das neue Pensionskonto eingebucht. Die Pension wird dann nur noch aus dem Pensionskonto berechnet. Die komplizierte Parallelrechnung fällt weg.

In einer Pensionsmitteilung werden alle betroffenen Personen über die Höhe der Kontoerstgutschrift, d.h. die bisher erworbenen Pensionsansprüche, informiert. 

Die Kontoerstgutschrift geteilt durch 14 ergibt die aktuelle monatliche Bruttopension zum Regelpensionsalter. Dies wäre der Betrag der Pension, wenn keine weiteren Pensionszeiten mehr erworben werden. Steuer und Krankenversicherungsbeiträge sind davon noch nicht abgezogen.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) können Sie mittels eines Brutto-Netto-Rechners die Abzüge für die Sozialversicherung und die Steuer berechnen.

Weiterführende Informationen zur Kontoerstgutschrift finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beginn der Versendung der Pensionsmitteilung

Seit Juni 2014 wurden allen Personen, die zwischen 1955 und 1990 geboren sind, automatisch die Höhe ihrer Kontoerstgutschrift schriftlich mitgeteilt. Begonnen wurde dabei mit den pensionsnahen Jahrgängen.

Sobald die Pensionsmitteilung einlangt, kann das Pensionskonto eingesehen werden. Dies ist auf folgende Arten möglich:

  • Online mit ID Austria (Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.)
  • Über FinanzOnline
  • Wenn Sie das Service im Internet nicht nutzen wollen, können Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger die Zusendung der persönlichen Berechnungsergebnisse und Ihres Kontoauszugs anfordern.

Für Personen, die erst ab dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erworben haben, wurde das Pensionskonto ebenfalls freigeschalten.

Ausführliche Informationen zum Pensionskonto finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ergänzung des Pensionskontos

Für die korrekte Berechnung der Kontoerstgutschrift müssen alle Versicherungszeiten vollständig und richtig bei der Pensionsversicherung gespeichert sein.

Alle ab 1. Jänner 1955 geborenen Personen mit Lücken im Versicherungsverlauf wurden mit einem Schreiben der Pensionsversicherung aufgefordert, Versicherungslücken zu ergänzen. Dafür muss das mitgesendete Formular "Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014" vollständig ausgefüllt mit dem beigelegten Rückantwortkuvert an die Pensionsversicherung gesendet werden.

Auch wenn die Versicherungsdaten vollständig sind, sollten diese unterschrieben an die Pensionsversicherungsanstalt zurückgesendet werden, sodass eine endgültige Kontoerstgutschrift errechnet werden kann.

Fehlende Versicherungszeiten können jederzeit nachgemeldet werden und werden im Pensionskonto berücksichtigt. Es wurde jedoch empfohlen, diese bis zum 31. Dezember 2016 zu melden, da seit 1. Jänner 2017 andere Berechnungsvorschriften gelten.

Wichtige Hinweise zur Ergänzung von Versicherungszeiten

  • Da Kindererziehungszeiten bei der Pension berücksichtigt werden, sollte überprüft werden, ob alle Kindererziehungszeiten bei der Pensionsversicherung gemeldet wurden.
  • Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten werden bei der Pensionsversicherung ebenfalls berücksichtigt.
  • Unterlagen von diversen Praktika (Ferialpraktika, Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung etc.) sollten an die Pensionsversicherung gesendet werden. Die Pensionsversicherung kann dann überprüfen, ob die Praktikumszeiten für die Pension angerechnet werden können.
  • Die Angabe des ungefähren Zeitraums, in dem bei einem Unternehmen gearbeitet wurde, ist ausreichend. Weitere Unterlagen, falls vorhanden, sollten mitgesendet werden.
  • Es ist grundsätzlich nicht notwendig, die Höhe des Entgelts anzugeben.
  • Versicherungszeiten, die im Ausland erworben wurden, werden erst bei Antritt der Pension überprüft. 

 Nähere Informationen zu Versicherungszeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Widerspruchsverfahren

Auf Antrag ist ein Bescheid über die Kontoerstgutschrift zu erteilen. Dieser Bescheid ist notwendig, um Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift zu erheben. Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate nach Zustellung des Bescheids.

Die Pensionsversicherungsanstalt überprüft den Widerspruch und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann bei Gericht Klage erhoben werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion