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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Investorenwarnungen

Allgemeine Informationen

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat die Befugnis, die Öffentlichkeit über die Investorenwarnung zu informieren, dass eine bestimmte Anbieterin/ein bestimmter Anbieter zu bestimmten Finanzdienstleistungen nicht berechtigt ist. Solche Investorenwarnungen werden auf der Startseite der FMA veröffentlicht und sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) einsehbar. Sie sind ein effizientes Mittel, wenn unerlaubte Anbieterinnen/Anbieter schwer ausfindig gemacht und behördlich nur sehr schwer verfolgt werden können (weil sie beispielsweise über keinen Sitz im Inland verfügen), oder wenn Gefahr für Anlegerinnen/Anleger droht.

Link zum Service

Investorenwarnungen (→ FMA)

Funktionsweise

Anlegerinnen/Anleger können die Investorenwarnungen nach dem Erscheinungsjahr filtern. Außerdem können sie Warnungen nach Datum und Namen der Finanzdienstleisterinnen/Finanzdienstleister ordnen.

Unter der Überschrift "Investorenwarnungen durchsuchen" befindet sich ein Suchfeld, in das ein Suchbegriff eingetippt werden kann.

Wer nähere Details zu einzelnen Investorenwarnungen erfahren möchte, kann auf den Link "Mehr lesen" im jeweiligen Beitrag klicken.

Überprüfen, ob es bereits eine Warnung vor diesem Unternehmen gibt

Eine Warnmeldung erfolgt nach einem sorgfältigen Ermittlungsverfahren. Die FMA warnt vor Unternehmen, bei denen der Verdacht unerlaubter Tätigkeit besteht, sprich die Finanzdienstleistungen anbieten, ohne dazu berechtigt zu sein und ohne unter der Aufsicht der FMA zu stehen.

Achtung

Auch wenn es noch keine Warnmeldung gibt, bedeutet das nicht automatisch, dass es sich um ein seriöses Unternehmen handelt.

Daher ist es ratsam, auch die Unternehmensdatenbank der FMA zu nutzen. Darin sind alle in Österreich zugelassenen Finanzunternehmen verfügbar, wie Banken und Versicherungen. Nur in dieser Datenbank aufscheinende Unternehmen haben eine Berechtigung, bestimmte Dienstleistungen im Finanzbereich zu erbringen, und werden von der FMA entsprechend kontrolliert.

Tipp

Anlegerinnen/Anleger sollten mit ihrem Geld keine unnötigen Risiken eingehen. Hohe Renditen bei gleichzeitig geringem Risiko sind wirtschaftlich nicht möglich. Grundsätzlich gilt: "Was zu gut klingt, um wahr zu sein, ist meistens auch nicht wahr."

Wann wird eine Investorenwarnung veröffentlicht?

Eine Investorenwarnung wird dann veröffentlicht, wenn eine Person oder ein Unternehmen Finanzdienstleistungen ohne entsprechende Berechtigung (Konzession) anbietet. Die Formulierung der Warnung muss jedoch im Hinblick auf mögliche Nachteile der/des Betroffenen verhältnismäßig sein. Inhalt solch einer Warnung ist die Information darüber, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter konzessionspflichtiger Geschäfte nicht berechtigt ist.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht