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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Weiterversicherung nach Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung

Allgemeine Informationen

Die Weiterversicherung ermöglicht auf Antrag den Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung auf freiwilliger Basis.

Die Weiterversicherung aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 ist kostenlos. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln finanziert.

Eine Weiterversicherung kann grundsätzlich rückwirkend bis maximal zwölf Monate abgeschlossen werden.

Die Weiterversicherung endet

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder
  • durch eine Austrittserklärung der/des Versicherten zum Letzten eines Kalendermonats oder
  • mit dem Ende des letzten bezahlten Monats, wenn für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate keine Beiträge geleistet wurden.

Voraussetzungen

  • mindestens zwölf Monate pflichtversichert in den letzten 24 Monaten vor Beendigung der Pflichtversicherung oder
  • mindestens drei Monate pflichtversichert pro Jahr in den letzten fünf Jahren
  • keine Vorversicherungszeiten notwendig bei Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten (fünf Versicherungsjahren) in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung)

Fristen

  • wenn keine 60 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung vorliegen: binnen sechs Monaten nach Beendigung der Pflicht-/Selbstversicherung
    Der Versicherungsbeginn kann im Zeitraum zwischen einem Tag nach Beendigung der Versicherung und dem Monatsersten nach der Antragstellung frei gewählt werden.
  • wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen: jederzeit
    Der frühestmögliche Versicherungsbeginn ist der Erste des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt.

Zuständige Stelle

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in dem Fall nachzureichen.

Kosten

Sofern Beiträge zu leisten sind, ist die Beitragshöhe von der Beitragsgrundlage abhängig. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Kalenderjahres vor dem Beschäftigungsende, jedoch begrenzt durch einen Mindest- und Höchstbetrag.

  • grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
    • niedrigste Beitragsgrundlage: 950,40 Euro
    • höchste Beitragsgrundlage: 7.070,00 Euro
    • niedrigster Beitrag: 216,69 Euro
    • höchster Beitrag: 1.611,96 Euro

Über Antrag ist eine Minderung der Beitragsgrundlage möglich, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel

Zum Formular

Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz