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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Anmeldung zur Eheschließung und Gültigkeit einer außerhalb von Österreich geschlossenen Ehe

Wer sich entschlossen hat, im Ausland zu heiraten, muss vorab Einiges berücksichtigen:

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung im Ausland ist das österreichische internationale Privatrechtsgesetz zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist zumindest dann gültig, wenn sie nach der in diesem Land ortsüblichen Form geschlossen wurde. Welche Formvorschriften zu erfüllen sind, ist bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei der ausländischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in Österreich zu erfahren.

Man kann sich im Ausland viele Behördenwege ersparen, wenn man sich vorab in Österreich Personenstandsurkunden mit einer Übersetzungshilfe ausstellen lässt. Diese sind beim zuständigen Standesamt erhältlich.

In vielen Ländern wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

Standesämter können statt dem Ehefähigkeitszeugnis einen Teilauszug gemäß § 58 PStG über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft ausstellen. Mit dem Teilauszug gemäß § 58 PStG wird - wie mit dem Ehefähigkeitszeugnis - die Ehefähigkeit bestätigt. Der Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis besteht lediglich im Verfahrensumfang, indem bei dem Teilauszug gemäß § 58 PStG nur einer der Verlobten zu prüfen ist.

Tipp

Man sollte vor der geplanten Eheschließung im Ausland das zuständige Standesamt in Österreich kontaktieren, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Für Österreicherinnen/Österreicher ist bei der Namensführung immer das österreichische Recht anwendbar.

Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind gesetzlich verpflichtet, über im Ausland erfolgte Änderungen in ihrem Personenstand zu informieren. Dadurch wird eine lückenlose Führung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gewährleistet. Entweder es erfolgt eine direkte Information bei einem österreichischen Standesamt durch die Betroffene/den Betroffenen bzw. durch deren gesetzlichen Vertreterin/dessen gesetzlichen Vertreter, oder die Information der inländischen Behörden erfolgt durch die Betroffenen über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland.

Damit eine ausländische Heiratsurkunde in Österreich gültig ist, ist eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Diese Regel gilt nicht für alle Länder. Welche Länder davon nicht betroffen sind, erfährt man beim zuständigen Standesamt in Österreich oder bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres