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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen in Wien – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,

  • Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke zu betreten,
  • auf (z.B. bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht) frischer Tat betretene Personen oder Personen, die dringend verdächtig sind, eine Tat begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen,
  • Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtig sind und z.B. auf frischer Tat betreten werden, unter bestimmten Voraussetzungen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist), bei Flucht zu verfolgen und auch außerhalb des Aufsichtsgebiets festzunehmen sowie
  • bei Verdacht einer strafbaren Handlung Sachen zu beschlagnahmen.

Rechtsgrundlagen

§ 58Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion