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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende

Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.

Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen

Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.

In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.

Widerspruch von Personen unter 14 Jahren

Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".

Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.

Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen

Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.

Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".

Rechtsquelle

§ 5Organtransplantationsgesetz

Formulare

Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz