Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Aktives Wahlrecht – Europawahl 2024
Hinweis
Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres finden Sie das → Ergebnis der Europawahl 2024.
Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Europawahl 2024, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger (auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) und
- andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich
die
- spätestens am 9. Juni 2024 (Wahltag) 16 Jahre alt waren,
- in Österreich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren bzw. ihr aktives Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung verloren hatten und
- am 26. März 2024 (Stichtag) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen waren.
Erfassung der Wahlberechtigten
Hinweis
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, konnten bei der Europawahl am 9. Juni 2024 die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür musste ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das war bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich. Informationen zu den → Eintragungsfristen für die Europawahl finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI).
Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.
- Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und müssen keinen Antrag stellen.
- andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen bei ihrer Wohnsitzgemeinde einmalig beantragen, in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen zu werden. Sobald sie eingetragen sind, bleiben sie es, solange sie in Österreich einen Hauptwohnsitz haben.
- Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (ohne Hauptwohnsitz in Österreich) müssen bei der zuständigen österreichischen Gemeinde beantragen, in die Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden. Die Eintragung gilt für zehn Jahre (gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung).
Wenn ein Antrag notwendig war, musste er von Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern spätestens bis zum 25. April 2024 gestellt werden. An diesem Tag endete der Einsichtszeitraum für die Auflegung der Wählerverzeichnisse.
Weiterführende Links
- Europawahl 2024 (→ BMI)
- Eintragung von (nicht-österreichischen) EU-Bürgerinnen/-Bürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich in die Europa-Wählerevidenz (→ BMI)
- Europawahl 2024 (→ Europäisches Parlament)
Rechtsgrundlagen
- Europawahlordnung (EuWO)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Inneres