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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters

Welche Aufgaben die/der Vorsorgebevollmächtigte oder die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat, ergibt sich vor allem aus ihrem/seinem Wirkungsbereich. Das sind die einzelnen oder Arten von Angelegenheiten, für die sie/er vertretungsbefugt ist. Der Wirkungsbereich ergibt sich je nach Vertretungsform aus

  • der individuellen Vollmacht (Vorsorgevollmacht) oder schriftlichen Vereinbarung (gewählte Erwachsenenvertretung)
  • den ausgewählten gesetzlich vordefinierten Bereichen (gesetzliche Erwachsenenvertretung)
  • dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss (gerichtliche Erwachsenenvertretung).

Nach Rücksprache mit der vertretenen Person ist die Vertretungsperson im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Die Vertretungsperson darf jedoch nicht über die vertretene Person hinweg, sondern soll nach ihren Wünschen und Vorstellungen entscheiden. Sie hat eine Wunschermittlungspflicht. Ausnahme: Nur, wenn das Wohl der vertretenen Person sonst ernstlich und erheblich gefährdet ist, darf eine Entscheidung auch gegen ihren Willen erfolgen. In wichtigen persönlichen Angelegenheiten muss die Vertretungsperson eine Entscheidung des Gerichts einholen.

Bereits bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung soll geklärt werden, welche Tätigkeiten von der Vertretungsperson übernommen werden und welche Bedürfnisse/besonderen Anliegen die vertretene Person in diesen Angelegenheiten hat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz