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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Barrierefreier Zugang zu Webseiten des Bundes

Webseiten und mobile Anwendungen (Apps) des Bundes müssen bestimmte Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen, damit diese für Nutzerinnen/Nutzer, insbesondere für Menschen mit Einschränkungen, besser zugänglich sind. Dies gilt neben dem Bund auch für jene Einrichtungen, die Aufgaben im allgemeinen Interesse erfüllen, teilrechtsfähig sind und überwiegend vom Bund finanziert werden bzw. unter dessen Aufsicht stehen. Webseiten und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten fallen nicht darunter.

Webseiten und mobile Anwendungen sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.

Betroffene Nutzerinnen/Nutzer können Mängel bei der Einhaltung dieser Anforderungen anzeigen. Zuständig für die Überprüfung, ob die Webseiten und mobilen Anwendungen den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG).

Für gewisse Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Barrierefreiheit. Dies sind unter anderem Online-Karten, Kartendienste sowie Reproduktionen von Stücken aus Kulturgutsammlungen, wenn technische Gründe der vollständigen Barrierefreiheit entgegenstehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt