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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeine Schulpflicht

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht. Das heißt, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt. Die allgemeine Schulpflicht ist in Österreich in der Bundesverfassung festgeschrieben. Sie beginnt in Österreich mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Ein Lebensjahr ist mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Daher beginnt für ein am 1. September geborenes Kind die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag. Hat ein Kind am 2. September oder danach seinen 6. Geburtstag, ist es erst mit 1. September des Folgejahres schulpflichtig.

Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch der nachstehend angeführten Schularten erfüllt:

  • Im 1. bis 4. Schuljahr (in der Regel im Alter von 6 bis 10 Jahren): durch den Besuch der Volksschule
  • Im 5. bis 8. Schuljahr (in der Regel im Alter von 10 bis 14 Jahren): durch den Besuch der Mittelschule oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule
  • Im 9. Schuljahr (in der Regel im Alter von 14 bis 15 Jahren): durch den Besuch der Polytechnischen Schule, der Oberstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder der berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
  • Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zum Besuch der Sonderschule berechtigt
  • Schulpflichtige Kinder können auch an gleichwertigem Unterricht (Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht; häuslicher Unterricht; Privatschule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht; im Ausland gelegene Schule) teilnehmen, sofern die Teilnahme der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemeldet worden ist und die Gleichwertigkeit von dieser festgestellt wurde.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • oesterreich.gv.at-Redaktion