Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Staatsbürgerschaft für Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre direkten Nachkommen
• Allgemeine Informationen
• Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes
• Nachkommen
• Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
• Verfahren
• Weiterführende Links
• Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Das österreichische Parlament beschloss im Oktober 2019 in Wahrnehmung der historischen Verantwortung gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen einstimmig eine Novelle zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Da sich im Vollzug dieser Bestimmung Fälle zeigten, die durch die geltenden Regelungen nicht erfasst waren, wurde das Gesetz mit 1. Mai 2022 ausgeweitet.
Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes
Als Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten:
- Personen, die sich als österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger oder als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955in das Ausland begeben haben, sowie Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zur Ausreiseverloren haben, da sie aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, jeweils
- weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten oder erlitten hatten oder
- weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten,
- Personen, die österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und zwischen 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügten, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten,
- Personen, die als österreichische Statsbürgerin/Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurden,
- Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurden,
- Personen, die als österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben kamen,
- Personen, die als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenlose jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben kamen.
Nachkommen
Die Nachkommen von Verfolgten des Nationalsozialismus in direkter abtseigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder,…) können ebenfalls mittels Anzeige seit 1. September 2020 bzw. seit 1. Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Als Nachkommen gelten auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden.
Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) ermöglichen Personen, die selbst Verfolgung erlitten, und deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch sogenannte Anzeige zu erhalten, ohne dafür ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.
Zu beachten ist jedoch, dass man in einigen Staaten die Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt – im Zweifelsfall sollten sich Betroffene bei der Staatsbürgerschaftsbehörde ihres Heimatstaates erkundigen. Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.
Verfahren
Das Verfahren gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) beginnt mit der sogenannten Anzeige. Anzeigeberechtigt sind dabei Verfolgte des Nationalsozialismus und Nachkommen in direkter absteigender Linie eines verfolgten Vorfahren.
Für nicht in Österreich geborene und wohnhafte Personen ist die Wiener Landesregierung (MA35) die zuständige österreichische Inlandsbehörde. Die Anzeige kann jedoch bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht werden, welche das Anzeigeformular samt Beilagen an die MA35 übermittelt.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland (in Wien ist das die MA35).
Zusammen mit dem ausgefüllten Anzeigeformular sind im Verfahren gemäß § 58c StbGzumindest die nachfolgend angeführten Dokumente (entweder in deutscher oder englischer Sprache, sonst mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer angefertigt wurden) vorzulegen.
Dokumente zur eigenen Person:
- ein gültiges Reisedokument
- ein aktuelles Lichtbild
- Geburtsurkunde der Anzeigenlegerin/des Anzeigenlegers
- Urkunden betreffend Ihren Familienstand (etwa Heiratsurkunde), insbesondere wenn sich dadurch der Name geändert hat
- ein aktueller Strafregisterauszug (bei Anzeigelegung nicht älter als 8 Monate).
Sofern keine Beglaubigungsfreiheit besteht, benötigen diese Dokumente eine diplomatische Beglaubigung oder Apostille. Nähere Angaben hinsichtlich Beglaubigungsfreiheit sowie diplomatischer Beglaubigung bzw. Apostille finden sich auf der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) jenes Staates, der das Dokument ausgestellt hat.
Wenn jemand Nachkomme einer/eines Verfolgten des Nationalsozialismus entsprechend der oben angeführten Definition ist, so sind auch Dokumente der verfolgten Vorfahren und Urkunden, welche die Verwandtschaft in direkter Linie nachweisen, erforderlich.
Weiterführende Links
- Wenn Sie selbst verfolgt wurden:
Anzeigeformular (→ Amt der Wiener Landesregierung) - Wenn Sie direkter Nachkomme einer verfolgten Person sind:
- Deutsch/Englisch: Anzeigeformular für Erwachsene/Declaration Form for Adults
- Deutsch/Englisch: Anzeigeformular für Minderjährige/Decklaration Form for Minors
- Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige for vom NS-Regime verfolgte Personen und deren Nachkommen (→Amt der Wiener Landesregierung - MA 35
- Staatsbürgerschaft für Verfolgte und deren Nachkommen (→ BMEIA)
- Online-Fragebogen → BMEIA
Rechtsgrundlagen
§ 58cStaatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres