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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kurzinformation – Nationalratswahl 2024

Die Nationalratswahl 2024 findet am Sonntag, den 29. September 2024 statt.

Aktives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind grundsätzlich

Wählen darf nur, wer am Stichtag (9. Juli 2024) in der Wählerevidenz eingetragen ist, auf deren Basis dann das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl 2024 erstellt wird.

Neu

Wahlberechtigte können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können sie nachsehen, ob sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde sie sich wenden müssen.

Auslandsösterreicher: Antrag auf Aufnahme in Wählerevidenz

Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland müssen einen Antrag stellen, um in die Wählerevidenz und damit in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Die Eintragung bleibt dann zehn Jahre gültig. Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich werdenautomatisch in der Wählerevidenz geführt, sie müssen keinen Antrag stellen.

Wählen mit Wahlkarte

Anspruch auf eine Wahlkarte hat, wer am Wahltag voraussichtlich nicht im zuständigen Wahllokal wählen kann. Diese muss unbedingt mit Begründung bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Das ist die Hauptwohnsitzgemeinde bzw. bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen ist. Wahlkartenanträge sind schriftlich (z.B. online) oder mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) möglich. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

Neu

"Quasi-Vorwahltag mit Wahlkarte": Wer die Wahlkarte persönlich bei der Gemeinde bzw. dem Magistrat beantragt, hat die Möglichkeit, seine Stimme dort gleich per Briefwahl abzugeben.

Wählen im Wahllokal

Wahlberechtigte müssen sich vor der Wahlhandlung am Wahltag identifizieren. Sie müssen dafür einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitnehmen, z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein. Im Fall der Beantragung einer Wahlkarte muss diese ebenfalls mitgenommen werden, um die Stimme abgeben zu können.

Vorzugsstimmen

Bei Nationalratswahlen können (müssen aber nicht) Vorzugsstimmen für Personen der gewählten Partei vergeben werden. Es ist möglich, auf Bundes-, Landes- und Regionalebene jeweils eine Vorzugsstimme, daher also insgesamt drei Vorzugsstimmen, zu vergeben.

Weitere Neuerungen

  • Nachverfolgbarkeit von Wahlkarten: Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler können den Status ihrer Wahlkarte ("ausgestellt" bzw. "bei der Behörde ... eingelangt") elektronisch nachverfolgen.
  • Auszählung eines Großteils der Wahlkarten am Wahltag: Damit fließen die Stimmen der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler schon am Wahltag unmittelbar in die Ermittlung des Wahlergebnisses ein.
  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen: beispielsweise barrierefreier Zugang zu Wahllokalen und Wahlzellen; es müssen Schablonen für Wahlkarten, mehr Informationen in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt und Mindestschriftgrößen für Drucksorten garantiert werden. 
  • Änderung bei Wahlbehörden: Gemeindewahlbehörden sind in Statutarstädten nicht mehr vorgesehen. Deren Aufgaben als Wahlbehörden übernehmen die Bezirkswahlbehörden.  

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres