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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Informationen zur Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)

Informationen zu EVI

EVI – Die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes

Am 19. Mai 2023 wurde das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht. Das WZEVI-Gesetz sieht u.a. vor, dass bei der Wiener Zeitung GmbH die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) des Bundes eingerichtet wird. Auf EVI sind ab 1. Juli 2023 alle Verlautbarungen zu veröffentlichen, die bisher im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vorzunehmen waren. Weiters können auch bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen, die bisher nicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht wurden, auf evi.gv.at erfolgen.

EVI – Zentraler, kosten- und barrierefreier Zugang zu relevanten Informationen

EVI stellt Bürgerinnen/Bürgern sowie Unternehmen im Sinne eines digitalen "schwarzen Bretts“ unter evi.gv.at einen zentralen und kostenfreien Zugang zu relevanten Informationen zur Verfügung – jederzeit und ohne Einschränkungen. Auf EVI findet man ab 1. Juli 2023 beispielsweise Änderungen im Firmenbuch, Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, Einladungen zu Hauptversammlungen, Stellenausschreibungen des Bundes oder Warnungen der Finanzmarktaufsicht. 

EVI leistet damit als neues digitales Amtsblatt und als zentraler und barrierefreier Einstiegspunkt zu Verlautbarungen einen wertvollen Beitrag zur Transparenz in der Republik Österreich. 

EVI – Unentgeltliche Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen

Für die Veröffentlichung von bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gem. § 6 WZEVI-Gesetz fallen keine Kosten an, wenn die zu veröffentlichenden Daten auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH bereitgestellt werden (Details dazu sind in den "Bedingungen für Veröffentlichungen" geregelt). 

Durch den Entfall des Drucks des "Amtsblatts zur Wiener Zeitung" sind die Anforderungen für die Übermittlung von Veröffentlichungen deutlich vereinfacht. Der Prozess der Einbringung einer Veröffentlichung ändert sich grundsätzlich nicht.

EVI – Mehrwert und Nutzen

Veröffentlichungen sind nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen relevant, beispielsweise um sich über offene Stellen bei der Rechnungskontrolle unterliegender Unternehmen, Großverfahren oder Kollektivverträge zu informieren. Mit der Benachrichtigungsfunktion von EVI ist es auch möglich, sich über Veröffentlichungen zu bestimmten Themen automatisch informieren zu lassen.

Im Archiv von EVI finden sich auch alle Verlautbarungen des "Amtsblatts zur Wiener Zeitung" im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2023

EVI wird ständig weiterentwickelt und trägt damit nicht nur zur Modernisierung der Verwaltung bei, sondern entspricht auch dem Grundgedanken der Digitalisierung in der Europäischen Union.

Hinweis

Sie haben Fragen oder sind zur Veröffentlichung gesetzlich verpflichtet?

Das Team von evi.gv.at erreichen Sie von Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 17 Uhr per E-Mail unter office@evi.gv.at oder telefonisch unter +43 1 20699 820.

Weiterführende Informationen finden Sie auch in unseren FAQs und auf der Seite "In 5 Schritten zur erfolgreichen Veröffentlichung" auf evi.gv.at

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion