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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Gratis-Zahnspange

Wann bekommen Kinder und Jugendliche eine kostenlose Zahnspange?

Seit 1. Juli 2015 werden für alle Kinder und Jugendlichen neben abnehmbaren auch festsitzende Zahnspangen als Leistung der sozialen Krankenversicherung gewährt. Bei Behandlungsbeginn darf die Person noch nicht 18 Jahre alt sein. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur bei erheblicher Zahn- oder Kieferfehlstellung. Die Behandlung hat durch eine Kieferorthopädin/einen Kieferorthopäden mit entsprechendem Einzelvertrag zu erfolgen.

Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, gebührt bei Behandlung durch eine Wahlbehandlerin/einen Wahlbehandler Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des Vertragstarifs.

Erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung bedeutet, dass nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) die Stufe vier oder fünf gegeben ist. Die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, obliegt der behandelnden Kieferorthopädin/dem behandelnden Kieferorthopäden.

Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals die Zahnspange im Mund der Patientin/des Patienten eingebracht wird.

Listen der Vertragspartnerstellen aller Bundesländer (→ SV) finden sich auf den Seiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger.

Hinweis

Neben der Gratiszahnspange gewährt die soziale Krankenversicherung auch weiterhin Zuschüsse für Zahnspangen, wenn alle sozialversicherungsrechtlich relevanten Kriterien erfüllt sind.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz