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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch

Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.

Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die

  • arbeitslos,
  • arbeitswillig und
  • arbeitsfähig ist,
  • sich in einer Notlage befindet,
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
  • den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.

Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.

Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.

Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).

Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Hinweis

Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.

Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.

Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.

Online Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe (→ AMS)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft