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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Konsumformen

Der Konsum von psychoaktiven Substanzen muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Suchtgefährdung stehen, kann aber trotzdem gesundheitsgefährdend sein. Das Gefährdungspotenzial von psychoaktiven Substanzen kann für die Konsumentin/den Konsumenten sehr unterschiedlich sein, daher wird der Konsum von psychoaktiven Substanzen in folgende Formen unterteilt:

  • Abstinenz
  • Unschädlicher Gebrauch
    • Experimenteller Gebrauch ("Probierkonsum")
      Beim experimentellen Gebrauch psychoaktiver Substanzen steht meist die Neugierde im Vordergrund. Bei dieser Konsumform sind keine Rückschlüsse auf die Sucht- und/oder Gesundheitsgefährdung möglich.
    • Gelegentlicher oder regelmäßiger unschädlicher Gebrauch
      Beim gelegentlichen oder regelmäßigen unschädlichen Gebrauch ist meist die Gewohnheit und/oder der Genuss die Hauptmotivation für den Konsum der psychoaktiven Substanz.
  • Schädlicher, aber nicht süchtiger Gebrauch (Missbrauch)
    Der schädliche Gebrauch ist ein Konsumverhalten, das zu einer körperlichen und/oder psychischen Gesundheitsschädigung führt. Beim schädlichen Gebrauch von psychoaktiven Substanzen muss noch keine Abhängigkeit vorliegen. Es führt auch nicht jeder schädliche Gebrauch zu einer Abhängigkeit; der Übergang ist jedoch meist schleichend.
    Die Weltgesundheitsorganisation hat den Begriff des Substanzmissbrauchs durch den Ausdruck "schädlicher Gebrauch von psychoaktiven Substanzen" abgelöst, da die Bewertung, ob die Einnahme einer psychoaktiven Substanz noch einen Gebrauch oder bereits einen Missbrauch darstellt, gesellschaftlich sehr unterschiedlich ist und nicht verallgemeinert werden kann.
  • Süchtiger Gebrauch (Abhängigkeitserkrankung)

Weiterführende Links

Weltgesundheitsorganisation (→ WHO)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz