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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

  • nach der Kennzeichnung oder
  • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

zu melden

Folgende Daten müssen gemeldet werden:

  • Daten zur Halterin/zum Halter:
    • Name
    • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
    • Zustelladresse
    • Kontaktdaten
    • Geburtsdatum
    • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
    • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
  • Daten zur Zuchtkatze:
    • Rasse
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
    • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
    • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
    • Geburtsstaat

Hinweis

Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

  • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
  • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
  • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
  • durch eine sonstige Meldestelle.

Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz