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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Meldepflicht der Pensionisten

Die Meldepflicht betrifft Zahlungsempfängerinnen/Zahlungsempfänger, aber auch bereits Antragstellerinnen/Antragsteller, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.

Meldepflichtige Angaben, z.B.

  • Innerhalb von sieben Tagen:
    • Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
    • Jede Änderung der Einkommenshöhe
    • Bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
    • Bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
  • Innerhalb von 14 Tagen:
    • jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens

Nähere Informationen zum Thema "Adressänderung: Pensionsversicherungsträger" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Tipp

Holen Sie sich diesbezüglich Informationen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger ein.

Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.

Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.

Weiterführende Links

→ Dachverband der Sozialversicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz