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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft, kurz U-Haft, kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts verhängt werden.

Jede festgenommene Person muss binnen 48 Stunden vom Richter vernommen werden. Zu Beginn der Vernehmung muss der Richter den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren. Nach der Vernehmung muss der Richter sofort entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder ob über ihn eine Untersuchungshaft verhängt wird. Während der Untersuchungshaft ist der Festgenommene (Verhaftete) im Gefangenenhaus eines Landesgerichtes (BMJ) untergebracht.

Die Untersuchungshaft darf vom Gericht nur verhängt werden, wenn gegen den BeschuldigtenErmittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben worden ist und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.

Zusätzlich muss für die Verhängung der Untersuchungshaft einer der folgenden Haftgründe vorliegen:

  • Fluchtgefahr
  • Verabredungs-bzw.Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Beseitigung von Beweisen)
  • Gefahr eine neuerlichen Straftatbzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist)

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde, muss grundsätzlich immer die Untersuchungshaft verhängt werden! Nur wenn alle drei der genannten Haftgründe, d.h. Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr und Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten, ausgeschlossen werden können, muss in diesem Fall keine Untersuchungshaft verhängt werden.

Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden. 

Achtung

Der Beschuldigte kann durch seinen Rechtsanwalt bereits nach Verhängung der Untersuchungshaft bzw. jederzeit vor Einbringen der Anklage auf die Durchführung von Haftverhandlungen verzichten.

Die Haftfrist beträgt

  • 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
  • einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
  • zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.

Die Untersuchungshaft aufgrund von Verabredungs- bzw.Verdunkelungsgefahr darf insgesamt längstens zwei Monate dauern. Ansonsten ist der Beschuldigte spätestens dann aus der Haft zu entlassen, wenn er sich

  • wegen des Verdachts eines Vergehens schon sechs Monate,
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens schon ein Jahr oder
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen wurde.

Muss der Beschuldigte dann – damit die Hauptverhandlung durchgeführt werden kann – noch einmal in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.

Generell gilt, dass eine Untersuchungshaft, die länger als sechs Monate dauert, nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt. Die Untersuchungsdauer muss dann aber im Verhältnis zum Haftgrund stehen und der Haftgrund so schwerwiegend sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre.

Eine Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität gibt es bei der Untersuchungshaft nicht.

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre gibt es teilweise abweichende Bestimmungen zur Untersuchungshaft.

Eine Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahrenund jungen Erwachsenen bis 21 Jahre nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen zudem, sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Muss eine Haft verhängt werden, so ist sie ev. in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen.

Jedenfalls ist ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren zu enthaften, wenn er sich

  • schon drei Monate oder
  • bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat.

Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenzbzw.Sozialnetzkonferenz. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Beschuldigten. Ziel ist es, das soziale Umfeld des Beschuldigten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden. So soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht.

Hinweis

Nähere Informationen zu gelinderen Mittel finden sich auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion