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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Bundesrat

Allgemeines zum Bundesrat

Der Bundesrat bildet zusammen mit dem Nationalrat das österreichische Parlament (sogenanntes "Zweikammersystem"). Dieses beschließt die österreichischen Bundesgesetze.

Der Bundesrat wird von seiner Präsidentin/seinem Präsident regelmäßig am Sitz des Nationalrates, d.h. in Wien, einberufen. Der Tätigkeitszeitraum des Bundesrates ist – im Gegensatz zum Nationalrat – unbegrenzt. Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die Landtage entsendet und zwar für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages.

Organe des Bundesrates

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Bundesländer, d.h. im Bundesrat sind die Bundesländer durch ihre Vertreterinnen/Vertreter anteilsmäßig nach der Bürgerzahl vertreten. Das Bundesland mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder (), jedes andere Bundesland entsendet so viele Mitglieder, als es dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur Bürgerzahl des größten Bundeslandes entspricht. Pro Bundesland müssen jedoch mindestens drei Mitglieder entsendet werden.

Der Bundesrat besteht aus

  • einer Präsidentin/einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und
  • mindestens zwei Schriftführerinnen/Schriftführer und mindestens zwei Ordnerinnen/Ordner und
  • einer Präsidialkonferenz und
  • Fraktionen und
  • Ausschüssen.

Jedes halbe Jahr wechselt der Vorsitz des Bundesrates zum nächsten Bundesland. Die Reihenfolge ist alphabetisch. Das den Vorsitz innehabende Bundesland stellt die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesrates.

Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden Ausschüsse eingesetzt.

Aufgaben des Bundesrates

Der Bundesrat ist neben dem Nationalrat die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Der Bundesrat hat ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, kann diese jedoch in der Regel nicht verhindern, sondern nur aufschieben. Nur in wenigen Fällen hat er ein absolutes Vetorecht (z.B. bei Verfassungsgesetzen, -bestimmungen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

Hinweis

Nähere Informationen zu "Der Weg der Bundesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.   

Der Bundesrat kann auch Gesetzesinitiativen einbringen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss können Gesetzesanträge an den Nationalrat stellen, die in der Folge den gesamten Prozess der Bundesgesetzgebung durchlaufen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten und er hat das Recht, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen.

Weiterführende Links

Bundesrat (→ Parlamentsdirektion)

Rechtsgrundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion