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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Graberwerb

Allgemeine Informationen

Beim "Graberwerb" handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Dieses Recht kann zwar weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden und entsteht in der Regel durch die Bezahlung der Grabstellengebühr. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte erwirbt damit das Recht, selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden bzw. dort Personen beisetzen zu lassen.

Hinweis

Im Fall des Todes einer Benützungsberechtigten/eines Benützungsberechtigten können sich die Erbinnen/Erben an die Friedhofsverwaltung wenden. Die bestehenden Rechte werden dann an sie übertragen.

Bei der Wahl der Grabstätte sind viele Fragen zu berücksichtigen, z.B. die Art und Lage des Grabes sowie die Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung (Gebühren, Nutzungsdauer, Ruhefrist, Pflichten bei der Grabpflege usw.). Die Friedhofsverwaltung bietet Ihnen dazu eine individuelle Beratung an.

Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen je nach Art des Grabes für zehn Jahre oder ein Vielfaches davon erteilt. Ein Erdgrab wird in der Regel für zehn Jahre vergeben, ein Grab mit einer steinernen Grabdeckelplatte für 20 Jahre und eine Gruft bzw. Urnennische für 60 Jahre.

Nach Ablauf dieses Zeitraums endet das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist im Normalfall möglich.

Mit dem Erwerb der Benützungsberechtigung sind eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Diese sind ebenfalls in der Friedhofsordnung festgelegt. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte kann die Grabstätte gestalten und bepflanzen. Sie/er ist jedoch auch verpflichtet, die vorgesehenen Gebühren zu entrichten, die Grabstätte zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten.

Achtung

Bei Vernachlässigung einer Grabstelle ist die Friedhofsverwaltung nach wiederholten Aufrufen und Erinnerungen berechtigt, die Benützungsberechtigung vor Ablauf der Nutzungsdauer auslaufen zu lassen.

Die tatsächlichen Nutzungsbedingungen sind in den Landesbestattungsgesetzen sowie den Friedhofsordnungen geregelt. Die Friedhofsordnungen müssen auch öffentlich kundgemacht werden, beispielsweise in einem Schaukasten am Friedhofseingang.

Tipp

Kontaktieren Sie bitte die Gemeinde bzw. den Friedhofsträger für zusätzliche Auskünfte.

Voraussetzungen

Erkundigen Sie sich beim Friedhofsträger, ob bestimmte Voraussetzungen für ein Grabnutzungsrecht bestehen (z.B. bei Gemeindefriedhöfen: Wohnsitz in der Gemeinde; bei Friedhöfen von Glaubensgemeinschaften: Glaubenszugehörigkeit).

Fristen

Ein Antrag auf den Erwerb eines Grabnutzungsrechts kann jederzeit gestellt werden.

Die Vergabe der Benützungsbewilligung von Gräbern richtet sich nach der Verfügbarkeit und dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung ist daher anzuraten.

Zuständige Stelle

In Wien kann ein neues Grab auch über das Service Digitales Grab (→ Friedhöfe Wien GmbH)online registriert und eröffnet werden.

Verfahrensablauf

Die Benützungsbewilligung einer Grabstelle können Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung persönlich oder schriftlich beantragen. Je nach Gemeinde bzw. Friedhofsträger kann der Antrag formlos oder mittels Formular gestellt werden.

Kosten

Die Kosten können sehr unterschiedlich sein und sind abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Friedhofsverwaltung darüber.

Zusätzliche Informationen

Bei einem Todesfall sollten Sie den Ablauf der Bestattung gemeinsam mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestattungsunternehmen besprechen. Art und Ort der Bestattung richten sich in der Regel nach dem Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Dabei ist auch die sogenannte "Ruhefrist" (gerechnet ab der letzten Bestattung) zu beachten, innerhalb derer eine Grabstätte nicht neu belegt werden darf. Die Dauer der Ruhefrist ist in der jeweiligen Friedhofsordnung festgelegt und beträgt in der Regel mindestens zehn Jahre.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion