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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Probefahrtkennzeichen

Allgemeine Informationen

Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz oder Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine behördliche Bewilligung (der Zulassungsbehörde) erforderlich. Infolge der Bewilligung wird von den Zulassungsstellen (→ VVO) der Versicherungsgesellschaften ein Probefahrtkennzeichen (oft auch als "Probekennzeichen" bezeichnet) ausgegeben. Die blauen Probefahrtkennzeichen sind nicht zu verwechseln mit den grünen Überstellungskennzeichen.

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wird bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur erteilt an Antragstellerinnen/Antragsteller, die

  • sich im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befassen,
  • mit solchen Handel treiben,
  • solche gewerbsmäßig befördern,
  • eine Anstalt oder einen Betrieb besitzen, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
  • ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreiben, welches Fahrzeuge von Kundinnen/Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt oder
  • in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für eines oder mehrere Fachgebiete eingetragen sind:
    • Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
    • Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung
    • Kfz-Lackierung
    • Kfz-Elektronik
    • Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern
    • Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
    • Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung
    • Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

Verwendungsmöglichkeiten

Probefahrtkennzeichen können für folgende Fahrten verwendet werden:

  • Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges
  • Fahrten zur Vorführung von Fahrzeugen
  • Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten, um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen
  • Überführungsfahrten durch die Käuferin/den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges von der Verkäuferin/dem Verkäufer
  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung
  • Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t an eine Kaufinteressentin/einen Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind

Probefahrtschein und sonstige Bescheinigungen

Über die Erteilung der Bewilligung für Probefahrten wird ein Probefahrtschein ausgestellt. Dieser muss bei jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt werden. Für Probefahrten auf Freilandstraßen und an Sonn- und Feiertagen ist eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt erforderlich, die von der Besitzerin/dem Besitzer der Bewilligung ausgestellt wird. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden.

Bei Probefahrten durch Kaufinteressentinnen/Kaufinteressenten muss die Besitzerin/der Besitzer der Bewilligung eine Bescheinigung über die Probefahrt mit dem Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ausstellen. Bei Fahrtunterbrechungen muss diese Bescheinigung im Fahrzeug gut erkennbar hinterlegt werden.

Die Besitzerin/der Besitzer einer Bewilligung muss über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens einen Nachweis führen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 45, 102AbsKraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie