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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung

Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten 

  • aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
  • einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit

nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn

  • die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
  • sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
  • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
  • die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
  • die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.

Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.

Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz