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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen

Verbote

Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind ─ unter anderem ─ folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
  • Fischen mit elektrischem Strom,
  • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
  • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
  • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
  • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
  • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
  • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
  • Rückführen von  invasiven Arten ins Fischwasser,
  • Verstoß gegen die Schonzeitenbzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

Strafen bei Übertretung

Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion