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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Todesfall infolge von Katastrophen

Todesfall bei einer Katastrophe im Inland

Kommt jemand bei einer Katastrophe im Inland ums Leben, sind von den Angehörigen die gleichen Formalitäten wie bei einem Todesfall unter natürlichen Umständen zu erledigen. Wird die Leiche nicht gefunden, siehe unter vermisst. Nähere Informationen zur Vorgehensweise finden sich auf der Seite zum Todesfall.

Todesfall bei einer Katastrophe im Ausland

Welche Formalitäten bei einem Todesfall im Ausland zu erledigen sind, ist der Seite zum Todesfall im Ausland zu entnehmen.

Identifizierung von Todesopfern

Besonders nach Katastrophen ist es oft nicht mehr möglich, die Toten anhand des Aussehens zu identifizieren. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit einer Identifizierung anhand von DNS-Proben oder eines Zahnabdrucks. Diese Verfahren werden von sogenannten DVI-Teams (Teams zur Identifizierung von Katastrophenopfern) durchgeführt, die aus Gerichtsmedizinerinnen/Gerichtsmedizinern und Beamtinnen/Beamten des Bundesministeriums für Inneres bestehen.

Finanzielle Unterstützungen

Todeserklärung

Nähere Informationen zur Todeserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz