Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Notstandshilfe – Höhe und Auszahlung

Höhe

Grundsätzlich beträgt der Grundbetrag der Notstandshilfe 92 Prozent des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Liegt das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent des Arbeitslosengeldes.

Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen der arbeitslosen Person) berücksichtigt.

Aufgrund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen.

Die Höhe der Notstandshilfe wird im Anschluss an eine kurze Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach sechs Monaten gekürzt ("Deckelung"). Die Höhe ist abhängig von der Dauer des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld:

Zusätzlich können (wie beim Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen Familienzuschlägebzw. ein Zusatzbetrag bei Schulungen zustehen.

Hinweis

Da die Berechnung der Notstandshilfe sehr komplex ist, steht dafür kein Online-Rechner zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Höhe der Notstandshilfe an Ihre Beraterin/Ihren Berater bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Nur für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes kann ein Online-Rechner verwendet werden.

Auszahlung

Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt, und zwar entweder auf ein Girokonto oder per Post an die Wohnadresse.

Im Falle der Auszahlung per Post wird der der Arbeitslosen/dem Arbeitslosen zustehende Geldbetrag beim Postamt hinterlegt und sie/er mit einer Nachricht über die Hinterlegung informiert. Für die Abholung ist in der Nachricht eine bestimmte Frist festgesetzt. Wird das Geld innerhalb dieser Frist nicht vom Postamt abgeholt, wird es an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgeschickt und es tritt eine Auszahlungssperre ein. Erst nach Wiedereinlangen des Geldes beim AMS und persönlicher Beantragung bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle kann es wieder zugestellt werden.

Das AMS empfiehlt die Überweisung der Notstandshilfe auf ein Girokonto.

 Online-Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe (→ AMS)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft