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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Erwerb durch Abstammung

Allgemeine Informationen

Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, hängt nicht vom Geburtsort ab.

Für die österreichische Staatsbürgerschaft gilt das Abstammungsprinzip – das heißt, dass es auf die Abstammung von einem österreichischen Elternteil ankommt (siehe Voraussetzungen).

Voraussetzungen

Die Frage, ob jemand die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, ist nach dem zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Staatsbürgerschaftsrecht zu beurteilen.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist am oder nach dem 1. September 1983 geboren:

  • Mindestens ein Elternteil hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist vor dem 1. September 1983 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet:

  • Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerin und das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat vor der Geburt bzw. innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkannt. Das Gleiche gilt, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt gerichtlich festgestellt wurde.
  • Für jene Fälle, in denen erst später als acht Wochen nach der Geburt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, haben aber geheiratet, als das Kind minderjährig war:

  • Der Vater hatte oder hat zum Zeitpunkt der Heirat die österreichische Staatsbürgerschaft. Das nennt man Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation.
  • Wenn das Kind bei der Eheschließung bereits 14 Jahre alt war, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung dem Erwerb zustimmen.

Zusätzliche Informationen

Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch (kraft Gesetzes) auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B.USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden; es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Rechtsgrundlagen

§§ 7 und 7aStaatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres