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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wohnschirm

In diesem Bereich finden Sie Informationen zum Programm WOHNSCHIRM zur Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung des Sozialministeriums. 

Allgemeine Informationen

Seit März 2022 unterstützt der WOHNSCHIRM des Sozialministeriums Menschen, die durch die Folgen der aktuellen Teuerungen von einer Delogierung bedroht sind. Nach einer kostenlosen Beratung durch Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter kann ein WOHNSCHIRM-Antrag auf Übernahme von Mietrückständen oder finanzielle Unterstützung beim Umzug in eine neue, leistbare Wohnung gestellt werden.

Seit Jänner 2023 ist für Menschen mit niedrigen Einkommen auch Unterstützung im Bereich der Energiekosten möglich: Nach Beratung und Antragstellung können Energieschulden übernommen werden.

Der WOHNSCHIRM ist ein subsidiäres Programm: Er hilft dann, wenn Schulden nicht aus eigenen Mitteln beglichen werden können, und wenn sonstige Unterstützungsleistungen der Bundesländer, Städte oder Gemeinden nicht ausreichen. Bis 2026 stehen dem WOHNSCHIRM insgesamt 200 Millionen Euro an finanziellen Mitteln zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Haben Sie Miet- oder Energieschulden? Kommen Sie zur kostenlosen Beratung: Auf der WOHNSCHIRM-Website (→ BMSGPK) finden Sie alle WOHNSCHIRM-Beratungsstellen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Materialien wie Folder können Sie über den Broschürenservice des Sozialministeriums bestellen.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz