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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Entlastungen in der Krise

Zur Entlastung der Bevölkerung hat die Bundesregierung ein Paket gegen die Teuerung geschnürt. Dieses besteht aus Sofortmaßnahmen und langfristigen strukturellen Änderungen.

Sofortmaßnahmen

Bereits ausbezahlte Unterstützungen

Sonderfamilienbeihilfe: Im August 2022 wurde zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe eine einmalige Sonderfamilienbeihilfe in Höhe von 180 Euro pro Kind automatisch ausgezahlt.

  • Außerordentliche Einmalzahlung an Pensionistinnen/Pensionisten in Höhe von bis zu 500 Euro
    (Für kleine Pensionen – volle Entlastungswirkung bei monatlicher Pension von rund 1.100 bis 1.800 Euro)
  • Außerordentliche Gutschrift an Selbstständige und Bäuerinnen/Bauern in Höhe von bis zu 500 Euro
  • 300 Euro für besonders Betroffene
    (Mindestpensionistinnen/Mindestpensionisten, Mindestsicherungsbezieherinnen/Mindestsicherungsbezieher, Arbeitslose, Studienbeihilfebezieherinnen/Studienbeihilfebezieher)
  • Erhöhter Familienbonus Plus (→ BMF) von jährlich 2.000 Euro für Kinder bis 18 Jahre und jährlich 650 Euro für Kinder über 18 Jahren
  • 500 Euro für jede Erwachsene/jeden Erwachsenen (Klimabonus & Anti-Teuerungs-Bonus), 250 Euro für jedes Kind

Strukturelle und steuerliche Maßnahmen

Gelten ab 1. Dezember 2022 oder 1. Jänner 2023

Maßnahmen ab 1. Dezember 2022

Die Stromkostenbremse soll den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Sie wird ab 1. Dezember 2022 direkt auf den Teilbetragszahlungen und den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie hilft schnell und unbürokratisch. Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskundinnen/Haushaltskunden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Stromkostenbremse sind ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.

Maßnahmen ab 1. Jänner 2023

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden jährlich die Tarifstufen (→ BMF) (außer die letzte Tarifstufe ab 1 Million Euro) und bestimmte Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF)Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung (→ BMF) um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Für das verbleibende Drittel sind von der Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen zu beschließen.
Im Jahr 2023 gilt: Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen (→ BMF) werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürgerinnen/Bürger ab einem Einkommen von jährlich 11.000 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 ̇Prozent und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF)Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung (→ BMF) werden im Jahr 2023 um die volle Inflationsrate, also um 5,2 Prozent, erhöht.

Zum Entlastungsrechner (→ BMF)

Als weitere langfristige Entlastung wurde die sogenannte Valorisierung der Familien (→ BKA)- und Sozialleistungen umgesetzt. Diese tritt mit Jänner 2023 in Kraft. In Zukunft werden also Leistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Schulstartgeld, der Pensionistenabsetzbetrag, die Studienbeihilfe und das Reha-, Kranken-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld jährlich an die Teuerung angepasst – also jährlich um einen bestimmten Wert erhöht.

Informationen zu den konkreten Sozialleistungen sind auf der Seite Valorisierung der Sozialleistungen (→ BMSGPK) verfügbar.

Informationen zu den Familienleistungen sind am Familienportal (→ BKA) verfügbar.

Eine Gesamtübersicht über alle Entlastungspakete ist ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.

Weiterführende Links

Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der für die Maßnahmen zuständigen Ministerien:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Finanzen