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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wandern

Die mit 24. Juli 2019in Kraft getretenen Regelungen sollen ein reibungsloses Nebeneinander von Viehwirtschaft und Tourismus auf Österreichs Almen und Weiden ermöglichen. Für Besucherinnen/Besucher der Almen kommt es in der jeweiligen Situation darauf an, welche konkreten Gefahren aus der Alm- und Weideviehhaltung drohen. Wanderinnen/Wanderer müssen ihr Verhalten stets an mögliche Gefahren anpassen und sich bewusst sein, dass z.B. das Mitführen eines Hundes in aller Regel eine starke Risikoerhöhung mit sich bringt. Dadurch ergibt sich eine zu erwartende Eigenverantwortung von Besucherinnen/Besuchern von Almen und Weiden. Die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh (z.B. mit Kühen) sollen diese Eigenverantwortung veranschaulichen:

  • Kontakt zum Weidevieh vermeiden. Tiere nicht füttern, sicheren Abstand halten!
  • Ruhig verhalten, Weidevieh nicht erschrecken!
  • Mutterkühe beschützen ihre Kälber, Begegnung von Mutterkühen und Hunden vermeiden!
  • Hunde immer unter Kontrolle halten und an der kurzen Leine führen. Ist ein Angriff durch ein Weidetier abzusehen: Sofort ableinen!
  • Wanderwege auf Almen und Weiden nicht verlassen!
  • Wenn Weidevieh den Weg versperrt, mit möglichst großem Abstand umgehen!
  • Bei Herannahen von Weidevieh: Ruhig bleiben, nicht den Rücken zukehren, den Tieren ausweichen!
  • Schon bei ersten Anzeichen von Unruhe der Tiere Weidefläche zügig verlassen!
  • Zäune sind zu beachten! Falls es ein Tor gibt, dieses nutzen, danach wieder gut schließen und Weide zügig queren!
  • Begegnen Sie den hier arbeitenden Menschen, der Natur und den Tieren mit Respekt!

Die Verantwortliche/der Verantwortliche für das Alm- und Weidevieh kann als Hilfsmittel für ein sicheres Nebeneinander von Weidevieh und Wanderinnen/Wanderern auf den Standard für die Alm- und Weidewirtschaft zurückgreifen. Dieser gibt Empfehlungen für die Tierhalterin/den Tierhalter ab, entbindet die Wanderinnen/Wanderer jedoch nicht von der zu erwartenden Eigenverantwortung und den Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh.  

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 1320Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  • Bundesministerium für Justiz