Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Namensänderung nach Beendigung der Ehe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.
Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Zuständige Stelle
- Bei geschiedenen Eheleuten: das Standesamt der letzten Eheschließung (der Antrag kann aber bei jedem Standesamt in Österreich eingebracht werden)
- Bei Kindern: die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzesbzw. des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich
- in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat
- in Wien: die Magistratsabteilung 35 (auch als Bezirksverwaltungsbehörde für Personen, die nie einen Wohnsitzbzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
- die Bezirkshauptmannschaft
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Zusätzliche Informationen
Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.
Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.
Beispiel
Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.
Hinweis
Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.
Rechtsgrundlagen
Namensänderungsgesetz (NÄG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz