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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Kraftfahrgesetz

Es werden Regelungslücken im Kraftfahrgesetz geschlossen werden.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Hauptgesichtspunkte

Eine Erweiterung von geltenden Bestimmungen wird die Zuweisung mehrerer Deckkennzeichen für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermöglichen.

Weiters werden rechtliche Anpassungen sicherstellen, dass anstößige Wunschkennzeichen nicht bewilligt werden. Darunter fallen bestimmte Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Eine Verordnungsermächtigung wird die rechtliche Grundlage schaffen, dass die Festlegung der Liste der jedenfalls als Wunschkennzeichen anstößigen Buchstaben und Ziffernkombinationen in einer Verordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erfolgt. 

Für geflüchtete Personen aus der Ukraine wird hinsichtlich ihrer Fahrzeuge Rechtssicherheit geschaffen: Nach geltender Rechtslage dürfen Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet verwendet werden, wenn sie vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden (vorübergehender internationaler Verkehr). Das stellt ein Problem für Personen dar, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten und dieses zwischenzeitlich nicht verlassen haben. Damit es zu keinen Beanstandungen kommt, wird die Frist von einem Jahr nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen gelten, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Asylgesetz über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen. Diese Regelung wird hinsichtlich dieser Personen auch nach einem Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot Karte plus anwendbar bleiben, solange das vorübergehende Aufenthaltsrecht der Richtlinie 2001/55/EG ("Massenzustrom-RL") besteht.

Die Ausnahme von der Verpflichtung zur manuellen Dateneingabe für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bei einem Fahrerwechsel wird bis Ende des Jahres 2034 verlängert, da in absehbarer Zeit keine technische Weiterentwicklung zu erwarten sei.

In Zusammenhang mit der EU-Durchführungsverordnung zur Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen wird eine gesetzliche Grundlage für notwendige Datenübermittlungen geschaffen. Konkret geht es um Daten, die von den Arbeitsinspektoraten in Zusammenhang mit Betriebskontrollen erhoben wurden.

Nach einer Änderung der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird es nun wieder möglich, Verstöße gegen die Verordnung über die Verwendung von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr auch dann zu ahnden, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie