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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Leistungen im Rahmen der Haftpflichtversicherung

Allgemeine Informationen

Schadenersatzverpflichtungen, die bei einem Unfall entstehen, werden bis zu einer festgelegten Höhe durch die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Seit 1. Jänner 2017 beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Pkw7,6 Millionen Euro. Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 6,3 Millionen Euro, für Sachschäden 1,3 Millionen Euro vorgesehen.

Sollte der verursachte Schaden höher als die Versicherungssumme sein, muss die schuldtragende Lenkerin/der schuldtragende Lenker selbst für den Differenzbetrag aufkommen.

Viele Versicherungen bieten an, die Versicherungssumme gegen Prämienaufschlag zu erhöhen. In manchen Fällen ist eine Höherversicherung auch ohne Zahlung einer erhöhten Prämie vorgesehen.

Der wahre Umfang der Versicherungsleistungen ist durch die Versicherungssumme begrenzt, die sich aus der tatsächlich abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvariante bzw. aus zusätzlichen, privat abgeschlossenen Versicherungen ergibt, wie z.B.

  • Haftpflichtversicherung mit erhöhter Versicherungssumme
  • Teilkaskoversicherung
  • Vollkaskoversicherung
  • Insassenversicherung für die Lenkerin/den Lenker und die Insassinnen/Insassen

Bonus-Malus-System

Österreichische Versicherungsunternehmen arbeiten – besonders bei Privatfahrzeugen – mit dem Bonus-Malus-System, nach dem schadenfreie Jahre die zu zahlende Prämie mindern (Schadenfreiheitsrabatt). Wurden dagegen Schäden gemeldet, ist eine höhere Prämie zu entrichten. Das Bonus-Malus-System kann sich von einem Versicherungsunternehmen zum anderen unterscheiden. Diese sind nicht verpflichtet, bei EU-Bürgern/EU-Bürgerinnen, die bei der Zulassung ihres Kfz in Österreich eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren bisherigen Schadensverlauf in einem anderen EU-Land zu berücksichtigen, tun dies in der Praxis aber häufig.

Achtung

Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt bei Eigenverschulden in der Regel den Schaden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners, nicht jedoch den eigenen Schaden. Um auch diesen ersetzt zu bekommen, ist eine Kaskoversicherung notwendig.

Auskünfte über Produktdetails der Kraftfahrzeug- und Zweiradversicherungen erteilen die in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen sowie die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ.

Bei Verursachung eines Unfalls fordert die Versicherung der Unfalllenkerin/des Unfalllenkers in bestimmten Fällen von dieser/diesem Regress für den verursachten Schaden, z.B. bei Fahren in alkoholisiertem Zustand oder Fahren ohne Lenkberechtigung.

Hinweis

Unter bestimmten Umständen kommt eine Haftung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) in Betracht, die unabhängig vom Verschulden ist. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Es empfiehlt sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.

Forderungen nach einem Verkehrsunfall

Im Folgenden findet sich eine Auflistung von Schadenersatzforderungen, die nach einem von der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner verschuldeten Unfall in Betracht kommen.

Hinweis

Welche der angeführten Kosten eingefordert werden können, muss immer im Einzelfall beurteilt werden und ist auch abhängig vom gewählten Produkt der Haftpflichtversicherung. Generell (und insbesondere bei Vorliegen von Personenschäden) empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.

  • Für eine Beschädigung des Fahrzeugs
    • Bei einem Totalschaden
      • Wiederbeschaffungswert
      • Abschleppkosten
      • Anmeldekosten für ein Ersatzfahrzeug
      • Kosten für die Autobahnvignette (aliquot) oder für ein Parkpickerl
      • Kosten für den Umbau von Ausrüstungsgegenständen (z.B. Freisprecheinrichtung, Radio etc.)
      • Mietwagenkosten (nicht ersatzfähig, wenn die/der Geschädigte einen Versicherungsvertrag mit Leihwagenverzichtsvariante abgeschlossen hat)
      • Unkostenpauschale bis zu ca. 50 Euro für durch den Unfall verursachte Kosten (z.B. Kosten für Telefonate, Portokosten etc.) ohne Beleg
    • Bei einem Teilschaden
      • Reparaturkosten bzw. eine (meist geringere) Reparaturkostenablöse
      • Abschleppkosten
      • Wertminderung
      • Mietwagenkosten (nicht ersatzfähig, wenn die Geschädigte/der Geschädigte einen Versicherungsvertrag mit Leihwagenverzichtsvariante abgeschlossen hat)
      • Unkostenpauschale bis zu ca. 50 Euro für durch den Unfall verursachte Kosten (z.B. Kosten für Telefonate, Portokosten etc.) ohne Beleg
  • Für eine Beschädigung sonstiger Sachen (Kleidung, Motorradhelm)
    • Den Wiederbeschaffungswert
    • Die Reparaturkosten
  • Bei Körperverletzung
    • Schmerzengeld
    • Heilbehandlungskosten, die nicht von der Krankenkasse gezahlt werden
    • Verdienstentgang
    • Abgeltung der Spät- und Dauerfolgen
  • Bei Verunstaltung
    • Entschädigung für verminderte Heiratschancen etc.
  • Für sonstige, durch den Unfall verursachte Aufwendungen
    • Kosten für eine Pflegeperson etc.
  • Kostenersatz für vergebliche Aufwendungen
    • Kosten für einen Dauerparkplatz etc.
  • Bei Tod
    • Kosten der versuchten Heilung
    • Unterhalt: Personen, die Unterhaltsansprüche gegen die Verstorbene/den Verstorbenen hatten, können diese gegenüber der Schädigerin/dem Schädiger und ihrer/seiner Versicherung geltend machen
    • Bestattungskosten
    • Sonstige mit dem Unfall verbundene Aufwendungen

Wenn Sie durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden sind, können Sie online in der Versichererauskunft des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kraftfahrzeugs abrufen. Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhalten Sie Name und Anschrift der Halterin/des Halters.

Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen nach wie vor Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Mitglieder der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ, die einen Unfall im Ausland hatten, können kostenlose Beratung und Hilfe bei den Juristinnen/Juristen des Clubs in Anspruch nehmen.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Wer mit einer Versicherungsleistung oder einer sonstigen Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden ist, kann beim Versicherungsverband Österreich Beschwerde einlegen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion