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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der nicht in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig

Krankmeldung an den Arbeitgeber

Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Verkehrsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, ist sie/er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

Weitere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Abgesehen von den Leistungen des Haftpflicht-/Kaskoversicherers können folgende Maßnahmen seitens der Krankenversicherung als Folge eines Verkehrsunfalls – der nicht als Arbeitsunfall deklariert ist – ergriffen werden:

  • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
  • Medizinische Hauskrankenpflege
  • Anstaltspflege
  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
  • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
  • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
  • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlung
  • Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
  • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
  • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen 
    • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz