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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vermisste Arbeitnehmer

Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.

Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.

Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt. 

Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer. 

Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!

Weiterführende Links

Arbeiterkammer (→ AK)

Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft