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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Möglichkeit auf Befreiung vom "Laienrichteramt"

Die Liste der für das Amt eines Laienrichters ausgelosten Bürger einer Gemeinde ist im Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Einsicht aufzulegen. Die Betroffenen sind außerdem von der Bezirksverwaltungsbehörde allgemein von der Eintragung in die Liste in Kenntnis zu setzen.

Gegen die Berufung zum Laienrichter kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht befreien zu lassen (Streichung von der Liste der vorgesehenen Laienrichter), wenn die Verpflichtung als Laienrichter

  • für die Person mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden ist,
  • zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führt oder
  • die Person in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ihrer Pflicht als Laienrichter nachgekommen ist.

Hinweis

Es muss jedenfalls ein Ansuchen auf Befreiung gestellt werden. Ein solcher Antrag kann während der Auflegungsfrist der Verzeichnisse über die ausgewählten Laienrichter bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft mittels Einspruch eingebracht werden. Später muss der Antrag auf Befreiung von dieser Staatsbürgerpflicht direkt an den Präsidenten des Landesgerichtsbzw. den Richter, der auf der Ladung angeführt ist, gerichtet werden.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion