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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
  • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

Ziel

Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

Inhalt

Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

Hauptgesichtspunkte

Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion