Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Kinderzuschuss bei Alters-, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Kinder von Bezieherinnen/Beziehern einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension wird ein Kinderzuschuss gewährt.
Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:
- Die Kinder und Wahlkinder der/des Versicherten
- Die Stiefkinder, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben
- Die Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten ständig in einer Hausgemeinschaft leben, ihr oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt
Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn
- sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, d.h. am 27. Geburtstag nicht mehr) befindet oder
- das Kind eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausübt oder
- Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen (für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit) vorliegt.
Achtung
Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder).
Voraussetzungen
Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension
Zuständige Stelle
Der jeweilige Pensionsversicherungsträger
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- gegebenenfalls der Nachweis über die Vaterschaft oder die Adoption
- Ist das Kind bereits 18 Jahre alt: weiters
- Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z.B. Lehrvertrag)
- Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz
- Lebenslauf des Kindes ab dem 14. Lebensjahr
Zusätzliche Informationen
Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich
Hinweis
Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B.ASVG, GSVG, BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz