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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr

Geringere Freimengen

Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

  • nichtschäumender Wein: 1 Liter und
  • Bier: 2 Liter

und zusätzlich

  • Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
  • unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
  • Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.

Beispiel

50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.

"Kleiner Grenzverkehr"

Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen