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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote

Ein absolutes Rauchverbot gilt in

  • Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
  • Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
  • Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
  • Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
  • Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
  • Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
  • Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
  • Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
  • geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
  • Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

Rechtsgrundlage

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz