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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rasenmähzeiten in der Steiermark

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

Letzte Aktualisierung

 

 

 

 

 

Kapfenberg 

Verordnung 

lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 15 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

1. Oktober 2019

Kainbach bei Graz

keine Vorgaben

 

 

22. Juni 2021

Kaindorf

Verordnung

Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern und ähnlichen lärmverursachenden Geräten wie Motor- und Kreissägen in verbauten Gebieten

Achtung:

Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Gemeindegebiet von Kaindorf ganzjährig und zu jeder Zeit verboten.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 13 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
 
Kalsdorf bei GrazVerordnung

lärmbelästigende Arbeiten wie insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Häckslern oder Ähnlichem

ausgenommen: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie gewerbliche Gärtnereien sind von dieser Regelung ausgenommen, soweit die lärmerregenden Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung notwendig sind.

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 15 bis 19 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
 

Kalwang 

keine Vorgaben 

 

 

21. Juni 2021

Kapfenstein

keine Vorgaben 

 

 

 

Kindberg 

Empfehlung 

Rasenmähen 

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

1. Oktober 2019

Kitzeck im Sausal 

keine Vorgaben 

 

 

1. Oktober 2019

Klöchkeine Vorgaben  

1. Oktober 2019

Knittelfeld 

Richtlinie 

lärmbelästigende Gartenarbeiten, wie die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren
(z.B. Benzinrasenmäher)

gilt nicht für:

öffentliche Grünanlagen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

1. Oktober 2019

Kobenz 

Verordnung 

Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl.  

gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr

15. Juli 2024

Köflach 

Verordnung 

lärmbelästigende Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Sägen, Häckseln etc.

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr

(Sommerzeit bis 20 Uhr)

  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr

(Sommerzeit  bis 19 Uhr)

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

1. Oktober 2019

Krieglach

Verordnung

alle Gartenarbeiten, die mit größerer Geräuschentwicklung verbunden sind wie z.B. die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baum- und Kettensägen

zusätzlich:

Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren sowie das Zerkleinern von Brennholz

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
 

Krottendorf-Gaisfeld

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
 
KumbergVerordnung

alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern und Heckenscheren sowie Holzschneiden mit Kreis- und Motorsägen

gilt nicht für:

landwirtschaftlich genutzte Flächen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 13 Uhr
    • 15 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 15 bis 18 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

1. Oktober 2019