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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Tipps für Angehörige und Freunde

Allgemeines

Gesundheitlich riskantem Gebrauch jeglicher psychoaktiver Substanzen sollte entsprechendes Augenmerk geschenkt werden. Insbesondere auch beim Gebrauch von Drogen gibt es Anzeichen, die beachtet werden sollten. Es ist aber wichtig zu beachten, dass diese Hinweise auch auf andere Schwierigkeiten und/oder Störungen zurückzuführen sein können. Wenn bei einer angehörigen Person oder einer Freundin/einem Freund der Verdacht auf Drogenkonsum besteht, sollte man diese/diesen aufmerksam beobachten.

Wenn man aufgrund der Hinweise und Beobachtungen zur Gewissheit gelangt, dass diese Person Drogen konsumiert, sollte man sich jedenfalls an eine Beratungsstelle oder eine Selbsthilfegruppe wenden.

Hinweis

Es ist wichtig, zu erkennen, dass nur die/der Abhängige selbst den Drogenkonsum beenden kann. Das Suchtmittelgesetz (SMG) geht dementsprechend von der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Behandlung aus, sieht aber Anreize vor, sich erforderlichenfalls gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen.

Hinweise auf Drogenkonsum

  • Wesensänderung
    (z.B. Gereiztheit, Aggressivität, Verschlossenheit, Unruhe, Depressivität)
  • Verhaltensänderung
    (z.B. zunehmende Nachlässigkeit, Aufgeben von Interessen und Perspektiven über längere Zeit)
  • Aussehensänderung
    (z.B. Änderung des Kleidungsstils, Vernachlässigung der Körper- und Zahnpflege, Abmagerung durch Appetitlosigkeit)
  • Konzentrationsstörungen
  • Änderung der Lebensgewohnheiten
  • Straffälligkeit
  • Hoher Geldbedarf oder plötzlicher Geldbesitz

Coabhängigkeit

Die Abhängigkeitserkrankung eines Menschen beeinflusst oft auch das Leben und die Handlungen von Bezugspersonen. Personen, die Verhaltensweisen setzen, die das Suchtverhalten der/des Erkrankten unterstützen – wie z.B. die Schuld für die Sucht immer "außen" suchen oder sich bei den Handlungen von Mitleid leiten lassen – bezeichnet man als coabhängig. Diese "Abhängigkeit von der Abhängigkeit nahestehender Personen" verhindert häufig die Chance auf Veränderung.

Meist sind sich coabhängige Angehörige dieser "nicht helfenden Hilfe" nicht bewusst. Sie sollten der/dem Abhängigen nicht alle Probleme abnehmen, die durch ihre/seine Krankheit entstehen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Sucht ungewollt verlängert wird.

Coabhängige Menschen erkennen dies häufig nicht und statt ihr Verhalten zu ändern, verstärken sie es oft ungewollt noch. Aus dem anfänglich verständlichen "Helfenwollen" entwickelt sich prozesshaft und fortschreitend – wie bei der Entwicklung einer Abhängigkeitserkrankung – eine Abhängigkeit von dieser Situation.

Meist liegt der Grund der Entwicklung einer solchen Coabhängigkeit wie bei einer Abhängigkeitserkrankung in der eigenen Lebensgeschichte (Sehnsüchte, Defizite und traumatische Erlebnisse) und muss als solcher erkannt und behandelt werden. Die/der Coabhängige kann durch volle Konzentration auf die abhängigkeitskranke Person von ihren/seinen eigenen Persönlichkeitsproblemen ablenken und sich als "aufopfernd" und "gut" darstellen.

Anzeichen für eine Coabhängigkeit:

  • Übernahme der Verantwortung für die Abhängige/den Abhängigen
  • Entschuldigung und Rechtfertigung ihres/seines Verhaltens
  • Laufende Unterstützung
  • Abnahme sämtlicher Belastungen
  • Verleugnung der Realität
  • Übermäßige Wachsamkeit und Misstrauen
    • Kontrolle des Verhaltens der Abhängigen/des Abhängigen
    • Ständiger Verdacht des Belogenwerdens

Wenn eine Coabhängigkeit besteht, sollte man sich jedenfalls an eine Beratungsstelle oder eine Selbsthilfegruppe wenden.

Weiterführende Links

Österreichischer Suchthilfekompass (→ GÖG)

Rechtsgrundlagen

Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz