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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Sicherstellung und Beschlagnahme

Wenn bei einer Haus- oder PersonendurchsuchungGegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, werden sie in einem Verzeichnis aufgeführt und sichergestellt (Sicherstellung). Die Kriminalpolizei nimmt die sichergestellten Gegenstände vorläufig in Verwahrung oder spricht ein Herausgabeverbot bzw. Veräußerungs-/Verpfändungsverbot an andere Personen aus. Wird die Sicherstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung durchgeführt oder fortgesetzt, liegt eine Beschlagnahme vor.

Hinweis

Verweigert der Besitzer die Herausgabe eines Gegenstands, kann die Kriminalpolizei die Sicherstellung mit verhältnismäßigem und angemessenem Zwang durchsetzen. In diesem Fall ist aber auch die Verhängung einer Beugestrafe durch das Gericht möglich, um die Herausgabe zu erreichen. Die Beugestrafe kann aus einer Geldstrafe oder aus Beugehaft bestehen. Die verfolgte Straftat muss im Verhältnis zur Beugestrafe schwerwiegend sein.

Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die auf eine weitere Straftat schließen lassen, werden diese ebenfalls sichergestellt. Es muss jedoch darüber ein zusätzliches Protokoll aufgenommen werden, das sofort der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Beantragt diese keine weiteren Ermittlungen, müssen die Gegenstände sofort zurückgegeben werden.

Bei Wertgegenständen, die nicht für die vorgenommene Untersuchung von Bedeutung sind, die aber

  • augenscheinlich aus unrechtmäßiger Bereicherung stammen,
  • kriminellen Organisationen zuzuordnen sind oder
  • der Terrorismusfinanzierung dienen könnten,

ist ebenfalls eine Sicherstellung sowie spätere Beschlagnahme möglich.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Haus- oder Personendurchsuchung" finden sich auf oesterreich.gv.at

Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die

  • einem raschen Verderben oder
  • einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder
  • sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen,

können auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht veräußert werden. Die davon betroffenen Personen werden von der Verwertung verständigt.

Die Verwertung muss jedoch solange unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden. Die Verwertung wegen unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag von der betroffenen Person erlegt wird.

Beschlagnahme und Öffnen von Briefen und anderen Papieren

Die Beschlagnahme und das Öffnen von Briefen und Papieren unterliegen besonderen Regelungen, um Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

  • sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat beitragen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird, und
  • der Beschuldigte sich wegen einer solchen Straftat in Haft befindet bzw. die Vorführung oder Festnahme bereits angeordnet wurde.

Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren muss dafür gesorgt werden, dass deren Inhalt unbefugten Personen nicht bekannt wird.

Die Beschlagnahme von Briefen muss dem Beschuldigten sofort mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit ergeht diese Verständigung an einen Angehörigen.

Gestattet der Beschuldigte die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht, werden die Papiere versiegelt bei Gericht hinterlegt. Das Gericht entscheidet dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ob die Briefe und Papiere durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen.

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Auskünfte aus dem Kontenregister und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte sind grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sind.

Die Erteilung einer Auskunft aus dem Kontenregister muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Für die Erteilung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zusätzlich eine gerichtliche Bewilligung notwendig. 

Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung müssen dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zugestellt werden. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 109 bis 116Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion