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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Auf jeden Fall besonders schutzbedürftig sind folgende Personen:

  • Opfer von Sexualstraftaten
  • zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
  • minderjährige Opfer

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • seelischer und gesundheitlicher Zustand
  • Art und konkrete Umstände der Straftat

Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem die folgenden Rechte:

  • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
  • Die Dolmetscherleistungen bei Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden.
  • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
  • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine schonende Vernehmung stattfindet.
  • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Verbrechensopfer bei Freilassung oder bei einer Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft – von Amts wegen – zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.

Solche Opfer können auch beantragen, über das erste unbewachte Verlassen und die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz